Die in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/49 dargestellten Ansammlungen von groben Steinblöcken sind Blockhalden im Sinn des § 3 Z 1a Oö. NSchG 2001.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Die in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/49 dargestellten Ansammlungen von groben Steinblöcken sind Blockhalden im Sinn des § 3 Z 1a Oö. NSchG 2001.