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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 137/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des a des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:

Die in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/49 dargestellten Ansammlungen von groben Steinblöcken sind Blockhalden im Sinn des .

In den Anlagen sind die Grenzen der im genannten Bereiche im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 180.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/49) dargestellt. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung der einzelnen Blockhalden, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.