Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Entschädigungen

(1) Den gemäß § 6 Abs. 1 des Landes-Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebühren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, folgende Entschädigungen:

a) für die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung gemäß den §§ 10 bis 12 der Luftreinhalteverordnung

  1. 1.

    von Feststoffheizungen, bei denen nur Sichtprüfungen durchzuführen sind, wobei die Überprüfung mehrerer Feststoffheizungen eines Betreibers in einem Gebäude als eine Überprüfung zu werten ist

30,48 Euro

  1. 2.

    von mit Brennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 lit. g der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen

 

 

ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen

33,54 Euro

 

mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen

89,77 Euro

  1. 3.

    von mit Brennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 lit. g der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen

 

 

ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen

50,30 Euro

 

mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen

107,73 Euro

  1. 4.

    von sonstigen Ölheizungen sowie von Gas- und Pelletsheizungen

33,54 Euro

  1. 5.

    von sonstigen Öl- und Gasheizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen

50,30 Euro

  1. 6.

    von Feststoffheizungen, ausgenommen Pelletsheizungen

80,79 Euro

  1. 7.

    von Sonderanlagen

 

 

ohne Messung der Staubemissionen

137,35 Euro

 

mit Messung der Staubemissionen

547,58 Euro

  1. 8.

    von stationären Motoren und Turbinen

 

 

ohne Messung der Staubemissionen

44,90 Euro

 

mit Messung der Staubemissionen

556,62 Euro

  1. b)

    für die Entnahme und den Versand einer Probe gemäß § 12 Abs. 5 der Luftreinhalteverordnung

7,71 Euro

  1. c)

    für die schriftliche Mitteilung gemäß § 5 Abs. 2 der Feuerpolizeiordnung

7,71 Euro

(2) Wenn die Überwachungstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, gebühren die Entschädigungen dem Dienstgeber.

(3) Zusätzlich zu der Entschädigung gemäß Abs. 1 ist die Umsatzsteuer zu vergüten.

*) Fassung LGBl.Nr. 76/1997, 28/2000, 66/2002, 8/2007, 16/2012, 73/2016, 46/2020, 9/2022, 38/2022, 44/2024, 31/2026