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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 83/1994

Änderung

LGBl.Nr. 76/1997

LGBl.Nr. 28/2000

LGBl.Nr. 66/2002

LGBl.Nr. 8/2007

LGBl.Nr. 16/2012

LGBl.Nr. 73/2016

LGBl.Nr. 46/2020

LGBl.Nr. 9/2022

LGBl.Nr. 38/2022

LGBl.Nr. 44/2024

LGBl.Nr. 31/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 42/1994, wird verordnet:

*) Entschädigungen

(1) Den gemäß § 6 Abs. 1 des Landes-Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebühren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, folgende Entschädigungen:

a) für die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung gemäß den §§ 10 bis 12 der Luftreinhalteverordnung

  1. 1.

    von Feststoffheizungen, bei denen nur Sichtprüfungen durchzuführen sind, wobei die Überprüfung mehrerer Feststoffheizungen eines Betreibers in einem Gebäude als eine Überprüfung zu werten ist

30,48 Euro

  1. 2.

    von mit Brennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 lit. g der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen

 

 

ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen

33,54 Euro

 

mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen

89,77 Euro

  1. 3.

    von mit Brennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 lit. g der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen

 

 

ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen

50,30 Euro

 

mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen

107,73 Euro

  1. 4.

    von sonstigen Ölheizungen sowie von Gas- und Pelletsheizungen

33,54 Euro

  1. 5.

    von sonstigen Öl- und Gasheizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen

50,30 Euro

  1. 6.

    von Feststoffheizungen, ausgenommen Pelletsheizungen

80,79 Euro

  1. 7.

    von Sonderanlagen

 

 

ohne Messung der Staubemissionen

137,35 Euro

 

mit Messung der Staubemissionen

547,58 Euro

  1. 8.

    von stationären Motoren und Turbinen

 

 

ohne Messung der Staubemissionen

44,90 Euro

 

mit Messung der Staubemissionen

556,62 Euro

  1. b)

    für die Entnahme und den Versand einer Probe gemäß § 12 Abs. 5 der Luftreinhalteverordnung

7,71 Euro

  1. c)

    für die schriftliche Mitteilung gemäß § 5 Abs. 2 der Feuerpolizeiordnung

7,71 Euro

(2) Wenn die Überwachungstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, gebühren die Entschädigungen dem Dienstgeber.

(3) Zusätzlich zu der Entschädigung gemäß Abs. 1 ist die Umsatzsteuer zu vergüten.

*) Fassung LGBl.Nr. 76/1997, 28/2000, 66/2002, 8/2007, 16/2012, 73/2016, 46/2020, 9/2022, 38/2022, 44/2024, 31/2026

*) Verrechnung

(1) Die Entschädigungen gemäß sind vom Anspruchsberechtigten zusammen mit der monatlichen Übermittlung der Überprüfungsprotokolle in Rechnung zu stellen und von der Gemeinde monatlich zu zahlen.

(2) Das Land ersetzt der Gemeinde die Hälfte des Aufwands für die Entschädigungen gemäß , soweit dieser nicht gemäß § 16 der Luftreinhalteverordnung vom Betreiber der Heizungsanlage zu tragen ist. Die Gemeinde hat den Hälfteanteil unter Vorlage der Jahresberichte gemäß § 17 Abs. 3 der Luftreinhalteverordnung beim Amt der Landesregierung anzufordern.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2022

*) Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.1995 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 22/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 56/1989, Nr. 15/1990 und Nr. 79/1993, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 46/2020, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 9/2022, tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

(5) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 38/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(6) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 44/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

(7) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 31/2026, tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2020, 9/2022, 38/2022, 44/2024, 31/2026

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.