Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Wohnbauförderungsbeirats, vor allem im Hinblick auf die vorbereitende und ausführende Tätigkeit (wie Erstellung und Versendung der Einladungen, Verfassung der Niederschriften, Kanzlei-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte, usw.), ist von der für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Abteilung im Amt der Landesregierung zu besorgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2022