Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Wohnbauförderungsbeirats ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:

a) den Ort und die Zeit der Sitzung,

b) die Anwesenden,

c) die Tagesordnung,

d) die gefassten Beschlüsse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß. Abschriften der Niederschrift sind den Mitgliedern des Wohnbauförderungsbeirats physisch oder digital zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2022