Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Bestellung der Mitglieder

(1) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates nach Einholung der Vorschläge der Jugendorganisationen, der Vereinigung nach und des Kinder- und Jugendbeirates.

(2) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates für eine Funktionsperiode von zwei Jahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017