*) Bestellung der Mitglieder
(1) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates nach Einholung der Vorschläge der Jugendorganisationen, der Vereinigung nach und des Kinder- und Jugendbeirates.
(2) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates für eine Funktionsperiode von zwei Jahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017
