*) Vorschläge
(1) Eine Jugendorganisation kann Mitglieder zur Bestellung in den Kinder- und Jugendbeirat vorschlagen, wenn sie
a) ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist,
b) ihren Sitz im Land Vorarlberg hat,
c) sich einer umfassenden, außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit widmet,
d) einen Mitgliederstand von mindestens 300 Personen aufweist und
e) in mindestens vier Gemeinden des Landes eine regelmäßige Tätigkeit entfaltet.
(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a gilt nicht für Organisationen, die seit 1977 im Kinder- und Jugendbeirat vertreten sind.
(3) Eine Jugendorganisation nach Abs. 1 und 2 kann bei einer nachgewiesenen Mitgliederzahl
von | 300 bis 1500 Mitgliedern | 1 Mitglied |
über | 1500 bis 3000 Mitgliedern | 2 Mitglieder |
über | 3000 bis 5000 Mitgliedern | 3 Mitglieder |
über | 5000 Mitglieder | 4 Mitglieder |
für die Bestellung in den Kinder- und Jugendbeirat vorschlagen. Bei mehreren Jugendorganisationen mit einem vergleichbaren Vereinszweck ist auf die Summe ihrer Mitglieder abzustellen; die Jugendorganisationen müssen über ihren gemeinsamen Vorschlag das Einvernehmen erzielen, damit er gültig ist.
(4) Eine Vereinigung, der die Mehrzahl der Organisationen der offenen Jugendarbeit angehört (), kann vier Mitglieder zur Bestellung in den Kinder- und Jugendbeirat vorschlagen, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem kleinen oder regionalen Jugendtreff im ländlichen Raum stammen muss.
(5) Für jedes nach den Abs. 1 bis 4 vorgeschlagene Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.
(6) Auf Verlangen der Landesregierung hat die Organisation oder Vereinigung () Nachweise für ihr Vorschlagsrecht beizubringen.
(7) Der Kinder- und Jugendbeirat kann Personen gemäß der Landesregierung zur Bestellung vorschlagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025
