Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 32/2025
letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 32/2025 gilt nicht für Jugendorganisationen, die am 1. April 2025 bereits im Kinder- und Jugendbeirat vertreten waren.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 32/2025
letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 32/2025 gilt nicht für Jugendorganisationen, die am 1. April 2025 bereits im Kinder- und Jugendbeirat vertreten waren.