Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 41 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) ist nach dem in Anlage 1 dargestellten Muster anzulegen.

(2) Das Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 41 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) ist nach dem in Anlage 2 dargestellten Muster anzulegen.