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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 31/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2009, wird verordnet:

Allgemeines

Für die Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammer sind die in den bis 5 festgelegten Muster als Vorlagen zu verwenden.

Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 41 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) ist nach dem in Anlage 1 dargestellten Muster anzulegen.

(2) Das Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 41 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) ist nach dem in Anlage 2 dargestellten Muster anzulegen.

Unterstützungserklärungen

(1) Für die Unterstützungserklärungen (§ 46 Abs. 4 des Landwirtschaftskammergesetzes) von wahlberechtigten natürlichen Personen für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte ist das in Anlage 3 dargestellte Muster zu verwenden.

(2) Für die Unterstützungserklärungen (§ 46 Abs. 4 des Landwirtschaftskammergesetzes) von wahlberechtigten juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenmehrheiten für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte ist das in Anlage 4 dargestellte Muster zu verwenden.

(3) Für die Unterstützungserklärungen (§ 46 Abs. 4 des Landwirtschaftskammergesetzes) von wahlberechtigten Personen für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer ist das in Anlage 5 dargestellte Muster zu verwenden.

Briefwahlkarte

(1) Die Briefwahlkarten für wahlberechtigte natürliche Personen für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 54 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind als verschließbare Briefumschläge nach dem in Anlage 6 dargestellten Muster herzustellen.

(2) Die Briefwahlkarten für wahlberechtigte juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 54 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind als verschließbare Briefumschläge nach dem in Anlage 7 dargestellten Muster herzustellen.

(3) Die Briefwahlkarten für wahlberechtigte Personen für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 54 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind als verschließbare Briefumschläge nach dem in Anlage 8 dargestellten Muster herzustellen.

(4) Die Briefwahlkarten gemäß Abs. 1 bis 3 sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung auszustellen. Dabei genügt anstelle der Unterschrift des Vorsitzenden der Wahlkommission die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich.

Amtlicher Stimmzettel

(1) Die amtlichen Stimmzettel für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 55 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind nach dem in Anlage 9 dargestellten Muster herzustellen.

(2) Die amtlichen Stimmzettel für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 55 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind nach dem in Anlage 10 dargestellten Muster herzustellen.

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landwirtschaftskammer-Wahl- und Befragungsordnung – LWK-WBO, LGBl.Nr. 60/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2001 und Nr. 43/2005, außer Kraft.

Anlage 1 (zu )

Wählerverzeichnis für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer

Anlage 2 (zu )

Wählerverzeichnis für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer

Anlage 6 (zu )

Wahlen in die Landwirtschaftskammer

Anlage 7 (zu )

Wahlen in die Landwirtschaftskammer

Anlage 9 (zu )

Amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer

Anlage 10 (zu )

Amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.