Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Untergruppen

Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze sind Untergruppen zu bilden und auszuweisen:

a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute nach des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2018,

b) Position 2: grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen,

c) Position 3: sonstige Wirtschaftshaftungen.