Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Uferbereiche des Bodensees in Bregenz, Fußach, Hard und Lochau, die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung im Maßstab 1:5000 vom 7. Juli 1987, Zl. IVe-210/2, ausgewiesen sind, werden von der Geltung des § 4 Abs. 1 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen.