Die Uferbereiche des Bodensees in Bregenz, Fußach, Hard und Lochau, die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung im Maßstab 1:5000 vom 7. Juli 1987, Zl. IVe-210/2, ausgewiesen sind, werden von der Geltung des § 4 Abs. 1 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 42/1987
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 1/1982, wird verordnet:
Die zeichnerische Darstellung nach liegt beim Amt der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie bei den Gemeindeämtern Bregenz, Fußach, Hard und Lochau zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
