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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 42/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 1/1982, wird verordnet:

Die Uferbereiche des Bodensees in Bregenz, Fußach, Hard und Lochau, die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung im Maßstab 1:5000 vom 7. Juli 1987, Zl. IVe-210/2, ausgewiesen sind, werden von der Geltung des § 4 Abs. 1 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen.

Die zeichnerische Darstellung nach liegt beim Amt der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie bei den Gemeindeämtern Bregenz, Fußach, Hard und Lochau zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.