Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Betriebs- und Verwaltungsaufwand

Die Beiträge der verbandsangehörigen Gemeinden zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebs- und Verwaltungsaufwand für die Volksschule, die Hauptschule und die Polytechnische Schule Hittisau sind jährlich in der Weise zu ermitteln, dass der Betriebs- und Verwaltungsaufwand des Abrechnungsjahres durch die Gesamtzahl der Schüler an der Volksschule, der Hauptschule und der Polytechnischen Schule Hittisau geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den Hauptwohnsitz haben und die Volksschule, die Hauptschule oder die Polytechnische Schule Hittisau besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.

*) Fassung LGBl. Nr. 39/2001

Beachte: Gemäß in der Fassung des BVG BGBl. Nr. 504/1994 ist der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" mit Wirkung vom 1.1.1996 durch "Hauptwohnsitz" zu ersetzen.