Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Investitionsaufwand

(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben den durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Investitionsaufwand für die Volksschule und die Hauptschule Hittisau nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen:

Gemeinde Hittisau

82,00 v.H.

Gemeinde Riefensberg

12,50 v.H.

Gemeinde Sibratsgfäll

5,50 v.H.

(2) Die Gemeinde Hittisau hat zusätzlich das Eigentum an der Gp. 1043/2, KG. Hittisau, samt dem darauf stehenden Schulgebäude dem Gemeindeverband unentgeltlich zu übertragen.

(3) Eine allfällige künftige Erweiterung der Volksschule hat ausschließlich auf Kosten der Gemeinde Hittisau, eine allfällige künftige Erweiterung der Hauptschule hingegen auf Kosten der Verbandsgemeinden zu erfolgen. Den Schlüssel für die Aufteilung dieser Kosten hat der Verwaltungsausschuss festzulegen. Dabei ist von der Anzahl der Schüler aus den Verbandsgemeinden, die die Hauptschule bzw. die Polytechnische Schule in den letzten fünf Schuljahren vor dem Erweiterungsbeschluss besucht haben, auszugehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2001