Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Grenzen der betroffenen Uferbereiche sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 19. September 2006, Zl. IVe-144.03*), im Maßstab 1:8000 dargestellt.

Beachte: *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.