Im Gemeindegebiet von Dornbirn werden das an das Hochwasserabflussgebiet anschließende rechte Ufer vom südwestlichen Eckpunkt des GST-NR 16828/1 bis zum nordwestlichen Eckpunkt des GST-NR 1180/2 und linke Ufer der Dornbirnerach vom südöstlichen Eckpunkt des GST-NR 19640/1 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des GST-NR 1181/1 von der Geltung des § 24 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ausgenommen.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 9/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:
Die Grenzen der betroffenen Uferbereiche sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 19. September 2006, Zl. IVe-144.03*), im Maßstab 1:8000 dargestellt.
Beachte: *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausnahme bestimmter Strecken der Dornbirnerach vom Uferschutz, LGBl.Nr. 8/1974, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
