Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlussbestimmungen

(1) Schulfreierklärungen sowie die Festlegung von Einbringungstagen und Schultagen nach den und 2 hat der Schulleiter durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Anordnung eines Schulversuches an der Landwirtschaftlichen Fachschule Hohenems, LGBl.Nr. 16/1986, außer Kraft.