Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des unberührt.

(2) In besonderen Fällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften des bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft, der Energiewirtschaft, des Wasserbaues oder der Wildbach- und Lawinenverbauung geboten ist.