Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag zu entscheiden, ob eine beabsichtigte Maßnahme geeignet ist, eine der im genannten Wirkungen hervorzurufen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich folgender Maßnahmen:

a) bauliche Maßnahmen aller Art, auch solche, die nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind;

b) der Abbau von Bodenbestandteilen;

c) die Beseitigung von Landschaftsbestandteilen, wie Bäumen, Hecken und Gebüschen;

d) Sprengungen oder Grabungen sowie die Veränderung der Bodengestaltung einschließlich der Wasserläufe.