Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung elektromagnetische Felder

Die bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (VEMF) sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a) in den , und an die Stelle des Verweises auf jener auf § 3 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;

b) im an die Stelle des Verweises auf jener auf § 4 Abs. 2 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;

c) in den und an die Stelle des Verweises auf sowie auf § 3 der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente jener auf § 3 Abs. 2 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;

d) im an die Stelle des Verweises auf und sowie im an die Stelle des Verweises auf jener auf § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;

e) im an die Stelle des Verweises auf jener auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt.