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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 23/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 6 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2007, wird verordnet:

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, Baustellen oder sonstigen Betriebsräumen im Sinne des bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;

b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung elektromagnetische Felder

Die bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (VEMF) sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a) in den , und an die Stelle des Verweises auf jener auf § 3 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;

b) im an die Stelle des Verweises auf jener auf § 4 Abs. 2 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;

c) in den und an die Stelle des Verweises auf sowie auf § 3 der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente jener auf § 3 Abs. 2 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;

d) im an die Stelle des Verweises auf und sowie im an die Stelle des Verweises auf jener auf § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;

e) im an die Stelle des Verweises auf jener auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.