Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Landwirtschaftliche Nutzung

(1) Die zulässige landwirtschaftliche Nutzung und Pflege der Grundflächen richtet sich nach der Nutzungsart, die in der im genannten zeichnerischen Darstellung festgelegt ist.

(2) Es sind folgende Nutzungsarten zu unterscheiden, für die nachstehende Regelungen gelten:

a) Streuewiese: keine Beweidung, keine Düngung, kein Einsatz von Chemikalien, einmalige Mahd in der Zeit vom 1.9. bis 15.3., das Mähgut von der Grundfläche entfernen; aus wichtigen Gründen kann der frühest mögliche Mähtermin, der 1.9., von den Bewirtschaftern, sofern keine entgegenstehenden Verpflichtungen bestehen, nach Zustimmung des Gebietsbetreuers um drei Tage vorverlegt werden;

b) Schilfröhricht: Mahd und Entfernung des Mähguts händisch oder mit Spezialmaschinen bei tiefgefrorenem Boden in der Zeit vom 1.11. bis 15.3., im Übrigen wie lit. a;

c) Magerwiese: Mahd ab 1.8.; im Übrigen wie lit. a;

d) Weide: Beweidung bis Ende Juni zulässig; im Übrigen wie lit. a;

e) Rossheuwiese: nur leichte Düngung, einmalige Mahd in der Zeit vom 1.8. bis 15.3., im Übrigen wie lit. a;

f) Fettwiese: Beweidung, Düngung und mehrmalige Mahd zulässig;

g) Acker, Garten, Baumschule: fachgerechter Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln gestattet.

(3) Für alle Grundflächen gilt das Verbot, die Pflanzendecke abzubrennen. Zum Düngen darf kein Klärschlamm verwendet werden. Beim Düngen ist ein Abstand von 3 m von Oberflächengewässern sowie von Flächen, die nicht gedüngt werden dürfen, einzuhalten.

(4) Für die Bewirtschaftung des Polderdammes gelten nachfolgende Regelungen: Die Beweidung, ausgenommen mit Großvieh, sowie mehrmalige Mahd ist zulässig, Chemikalien und Düngemitteln dürfen, ausgenommen zur notwendigen Düngung bei Neuansaat, nicht eingesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 64/2002