Allgemeine Schutzvorschriften
(1) Im Naturschutzgebiet ist es, unbeschadet der in den bis 8 getroffenen besonderen Bestimmungen, verboten, ohne Bewilligung der Landesregierung Veränderungen vorzunehmen.
(2) Einwirkungen, die mit Rettungs- und Katastropheneinsätzen sowie Amtshandlungen der Behörden notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
(3) Nach dieser Verordnung zulässige Nutzungen sind unter möglichster Schonung der Natur durchzuführen.
