Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfbedingungen

(1) Die Prüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte () und der Wirkungsgrade () von Heizgeräten hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORM u.ä.) Bedacht zu nehmen. Die Prüfung hat bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erfolgen.

(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur bei Nennlast zu erbringen.