Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Heizgeräte dürfen folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

a) Einzelraumheizgeräte:

 

Wirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen

80

ortsfest gesetzte Herde

72

Herde für flüssige und gasförmige Brennstoffe

73

b) Warmwasserbereiter:

 

Wirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75