Urkunde
(1) Mit dem Ehrenzeichen ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
(2) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die verliehenen Ehrenzeichen zu führen.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Urkunde
(1) Mit dem Ehrenzeichen ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
(2) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die verliehenen Ehrenzeichen zu führen.