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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 44/1984

Änderung

LGBl.Nr. 7/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Sicherheitsgesetzes, LGBl.Nr. 49/1975, wird verordnet:

Verleihung

(1) Die Landesregierung kann besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei durch die Verleihung des "Ehrenzeichens für besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei" würdigen.

(2) Die Gemeinden können Anregungen für die Verleihung des Ehrenzeichens erstatten.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung des Ehrenzeichens besteht nicht.

*) Ausstattung und Tragweise

(1) Das Ehrenzeichen für besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei ist aus Bronze geprägt, versilbert und hat einen Durchmesser von 34 mm. Es zeigt auf der Vorderseite das Vorarlberger Landeswappen und die kreisförmige Umschrift "Land Vorarlberg", die Rückseite trägt die Inschrift "Für besondere Verdienste um die örtliche Sicherheitspolizei".

(2) Das Ehrenzeichen ist an einem rot-weißen Dreiecksband oder als Band in Form einer schmalen Leiste an der linken Brustseite zu tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1988

Urkunde

(1) Mit dem Ehrenzeichen ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.

(2) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die verliehenen Ehrenzeichen zu führen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.