Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt Ausbildung und Prüfung für den Unterricht im Langlaufen

1. Unterabschnitt Ausbildungskurs und 1. Teilprüfung für Langlauflehrer (Langlauflehrer-Anwärterprüfung)

Theoretischer Teil des Ausbildungskurses

Der theoretische Teil des Ausbildungskurses für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

a) Berufskunde:

Kenntnisse des Schischulgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften; Verständnis für zivilrechtliche- und strafrechtliche Haftungsfragen; Verhaltensregeln;

b) Unterrichtslehre:

Grundkenntnisse der allgemeinen Didaktik, Methodik und Pädagogik; Kenntnisse des methodisch-didaktischen Aufbaus (Lehrweg); praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder; Unterrichtsorganisation; wichtige Kompetenzen des Langlauflehrers;

c) Erste Hilfe:

Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen; Allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter; Abtransport von Verletzten bei Langlaufunfällen;

d) Bewegungslehre:

Grundkenntnisse der allgemeinen Bewegungslehre; Kenntnisse der speziellen Bewegungsabläufe beim Langlaufen in der Grundschule; Grundprinzipien der Biomechanik;

e) Alpine Sicherheit:

Kenntnisse der alpinen Gefahren; Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde; Selbst- und Kameradenhilfe; Kenntnisse des organisierten Rettungseinsatzes;

f) Ausrüstungskunde:

Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Ausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; richtige Anwendung von Steig- und Gleitwachsen im Schilanglauf (Wachskunde);

g) Fremdsprache:

Erwerben eines Wortschatzes, insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken, in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Langlauflehrer-Anwärter ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht;

h) Tourismuskunde:

Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und der infrastrukturellen Einrichtungen im Wintertourismus; die Rolle der Schischule und des Lehrpersonals im Wintertourismus;

i) Naturschutz:

Bewusstseinsbildung für den Erhalt des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Verhaltensregeln zur Schonung der Umwelt beim Langlaufen; Grundkenntnisse über die entsprechenden Gesetze und Vorschriften;

j) Langlaufunterricht für Kinder:

Kenntnisse in der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinderunterricht.