Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fachleute und Arbeitsgruppen

(1) Der Ausschuss oder die bzw. der Vorsitzende kann Fachleute mit beratender Stimme zu den Sitzungen und anderen Tätigkeiten des Ausschusses einladen. Fachleuten gebühren die gleichen Kostenersätze wie den Mitgliedern.

(2) Der Ausschuss kann nach Bedarf Arbeitsgruppen bilden.