Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Voranschlag

Die Brandverhütungsstelle für Oberösterreich hat bis längstens 1. Dezember eines jeden Jahres einen Voranschlag der Gebarung des O.ö. Brandverhütungsfonds für das kommende Geschäftsjahr der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Der Voranschlag muß einen ausreichenden Überblick über die für das kommende Geschäftsjahr erforderlichen Mittel und deren Verwendung gewährleisten.