Die auf Schlachttiermärkte aufgetriebenen Klauentiere sind innerhalb der in bzw. angeführten Schlachtungsfrist auf kürzestem Weg in den nächstgelegenen Schlachthof zu verbringen und dort zu schlachten.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Die auf Schlachttiermärkte aufgetriebenen Klauentiere sind innerhalb der in bzw. angeführten Schlachtungsfrist auf kürzestem Weg in den nächstgelegenen Schlachthof zu verbringen und dort zu schlachten.