Verwirklichung
Die Gemeinden haben die regionale Grünzone gemäß § 18 Abs. 1 Oö. ROG 1994 im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung des Planzeichens gemäß Punkt 2.5.2 der Anlage 1 zur Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2025 sowie im Grundlagenplan zur Freiraumstruktur im örtlichen Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplans ersichtlich zu machen.
