Anläßlich von Firmungen wird in den Firmungsorten mit Ausnahme der Städte Linz, Steyr und Wels die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Anläßlich von Firmungen wird in den Firmungsorten mit Ausnahme der Städte Linz, Steyr und Wels die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.