Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss

Der Rechnungsabschluss ist von der Vollversammlung so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann. Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Rechnungsabschlusses ist auf der Homepage des Tourismusverbands für sieben Jahre zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021