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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Zum Inkrafttreten vgl.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 24/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Der Burgenländische Landtag hat beschlossen:

Grundsatz der Unbeweglichkeit

Auf den in den und 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Republik Ungarn haben spätere Veränderungen des Verlaufes der Pinka und der Strem keinen Einfluss.

Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C II

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Republik Ungarn wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1M (regulierte Pinka) bestimmt durch:

Anlage 1 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)

Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis)

(2) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Republik Ungarn wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 ÖM und C 39 Ö, C 39 M (Entwässerungsgraben) bestimmt durch:

Anlage 4 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)

Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis)

Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C IV

Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Republik Ungarn wird im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 Ö, C 67/1 M und C 67/5 Ö, C 67/5 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 Ö, C 70/3 M und C 70/5 Ö, C 70/5 M (regulierte Pinka) und zwischen den Grenzzeichen C 71 ÖM und C 72/4 Ö, C 72/4 M (regulierte Strem) bestimmt durch:

Anlage 7 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)

Anlage 8 (Koordinatenverzeichnis)

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner und 3 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Bundes - zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn vom 8. April 2002 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.