(1) Dieses Verfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes*) - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der im genannte Grenzvertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wird, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes tritt das Verfassungsgesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, LGBl.Nr. 24/1976, außer Kraft.
Beachte: *) Dabei handelt es sich um das Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Z. 1 des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes ist das Wort „Bundesverfassungsgesetzes“ mit Wirkung vom 1.1.2008 durch das Wort „Bundesgesetzes“ zu ersetzen.
