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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 23/1990

Die Grenze zwischen dem Land Vorarlberg und der Bundesrepublik Deutschland verläuft gleich wie die Grenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in dem im genannten Teil Bayern-Vorarlberg.

(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Teil Bayern-Vorarlberg der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ (Grenzpunkt 147 bis Ende der Sektion) durch folgende Anlagen des Grenzvertrages bestimmt:

Anlage 4 (Beschreibung der Staatsgrenze),

Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis) und

Anlage 6 (Grenzkarte im Maßstab 1:5000).

(2) Grenzvertrag im Sinne des Abs. 1 ist der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“.

Die Landesgrenze im Bodensee wird durch dieses Verfassungsgesetz nicht berührt.

(1) Dieses Verfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes*) - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der im genannte Grenzvertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wird, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes tritt das Verfassungsgesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, LGBl.Nr. 24/1976, außer Kraft.

Beachte: *) Dabei handelt es sich um das Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Z. 1 des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes ist das Wort „Bundesverfassungsgesetzes“ mit Wirkung vom 1.1.2008 durch das Wort „Bundesgesetzes“ zu ersetzen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.