Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die vorschriftsmäßig gestempelten Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind spätestens bis zum 1.April eines jeden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzureichen.

(2) Jeder Bewerber hat seinem Gesuche beizulegen:

1. den Tauf- oder Geburtsschein;

2. ein amtsärztliches Zeugnis über die geforderte körperliche Eignung;

3. Zeugnisse über die im geforderte Vorbildung;

4. den Heimatschein oder sonstige Urkunden über den Besitz der Bundesbürgerschaft;

5. ein amtliches Sittenzeugnis.