Der Besuch eines unter fallenden Naturdenkmales ist nur in Begleitung entsprechender Aufsichtspersonen (Höhlenführer) gestattet.
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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Besuch eines unter fallenden Naturdenkmales ist nur in Begleitung entsprechender Aufsichtspersonen (Höhlenführer) gestattet.