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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Betriebsordnung hat unter anderem zu enthalten:

1. die jährliche Zeit (Beginn und Ende des Betriebes);

2. die Angabe, ob und wann täglich Besichtigungen vorgesehen sind;

3. die Anzahl der Personen, die auf einmal zu einer Besichtigung zugelassen werden;

4. die Aufzählung und Beschreibung der Maßnahmen, die der Unternehmer zum Schutze des Naturdenkmales gegen Beschädigungen durch Besucher und durch den Betrieb vorsieht;

5. die Angabe der Höhe des zu entrichtenden Eintrittsgeldes.