Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsgegenstände sind:

a) die für die Tätigkeit des Höhlenführers notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete der theoretischen Höhlenkunde sowie des Natur- und Höhlenschutzes;

b) Grundzüge der Höhlenbefahrungstechnik, Aufzählung, Beschreibung, Behandlung und Verwendung der Befahrungs­geräte (Pickel, Seil, Steigleitern, Steigeisen u.s.w.);

c) Umgang mit Besuchern, Ausdrucksvermögen;

d) Beschreibung und Bedienung von Erschließungsanlagen einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen;

e) Orientierung im Terrain, Karten- und Planlesen, Handhabung der Bussolen;

f) erste Hilfe bei Unglücksfällen.