Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heiz- und Warmwasserkosten

Soweit verbrauchsabhängige Zähleinrichtungen vorhanden sind, sind die Heiz- und Warmwasserkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 827/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I. Nr. 25/2009 zu verrechnen.

Andernfalls sind pro Quadratmeter Nutzfläche monatlich pauschal 0,72 Euro an Heizkosten und monatlich pauschal 0,31 Euro an Warmwasserkosten zu verrechnen.