Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabepflichtiger und Haftung

(1) Abgabepflichtiger ist der Unternehmer ( des Umsatzsteuergesetzes 1994) der Veranstaltung.

(2) Neben dem Abgabepflichtigen haftet der Inhaber der für die Veranstaltung benützten Räume oder Grundstücke als Gesamtschuldner.