Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. durch Handlungen oder Unterlassungen die Vergnügungssteuer hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;

2. der Anmeldepflicht () nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

3. als Abgabepflichtiger entgegen die Teilnahme an der Veranstaltung gestattet;

4. den Anordnungen der Gemeinde gemäß zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis 14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind mit Geldstrafe bis 370 € zu bestrafen.