Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Entwertung der Karten

(1) Der Abgabepflichtige darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigen und Entwerten der Karten gestatten.

(2) Bei sportlichen Veranstaltungen gilt nicht als Teilnehmer, wer sich selbst sportlich betätigt.