Entwertung der Karten
(1) Der Abgabepflichtige darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigen und Entwerten der Karten gestatten.
(2) Bei sportlichen Veranstaltungen gilt nicht als Teilnehmer, wer sich selbst sportlich betätigt.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Entwertung der Karten
(1) Der Abgabepflichtige darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigen und Entwerten der Karten gestatten.
(2) Bei sportlichen Veranstaltungen gilt nicht als Teilnehmer, wer sich selbst sportlich betätigt.