Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Art der Einzahlung der Gebühren

Die Gebühren sind an das Landesverwaltungsgericht durch Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein, E-Banking) einzuzahlen. Die Einzahlung der Gebühren muss bei Antragstellung nachgewiesen werden.