Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebührenhöhe

(1) Für Nachprüfungsanträge hat die antragstellende Person bei der Einbringung des Antrages jeweils eine Gebühr in nachstehender Höhe zu entrichten:

  1. a)

    Direktvergaben

180 Euro

  1. b)

    Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung

 

 

Bauaufträge

700 Euro

 

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

270 Euro

  1. c)

    Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

 

 

im Unterschwellenbereich

 

 

Bauaufträge

350 Euro

 

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

270 Euro

  1. d)

    Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im

 

 

Unterschwellenbereich

 

 

Bauaufträge

530 Euro

 

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

310 Euro

  1. e)

    Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

 

 

Bauaufträge

2.200 Euro

 

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

710 Euro

 

Bau- und Dienstleistungskonzessionen

2.200 Euro

  1. f)

    Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

 

 

Bauaufträge

3.800 Euro

 

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1.400 Euro

 

Bau- und Dienstleistungskonzessionen

3.800 Euro

(2) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 und 3 zu bezahlen.

(3) Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 185 des Bundesvergabegesetzes 2018 sowie dem § 11 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu bezahlen.

(4) Die von der antragstellenden Person für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr beträgt 25 % der jeweils gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühr.

(5) Die Gebühr für einen Nachprüfungsantrag beträgt 80 % der Gebühr nach Abs. 1, 3 und 4, wenn dieselbe antragstellende Person im selben Vergabeverfahren bereits einen Nachprüfungsantrag gestellt hat.