Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vereinbarung gemäß über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 4 Abs. 2 wird angefügt:

„Die für das Jahr 2014 vorgesehenen Mittel in der Höhe von 37,6 Mio. Euro können auch für Infrastrukturmaßnahmen verwendet werden, wobei 50.000,00 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden dürfen.“